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Erhebliche Veränderungen seit 2025 in Gesundheit und Pflege

Nachstehend werden in Kurzform die insgesamt 18 Neuregelungen benannt:


1. Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht


Zum 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie liegt dann jährlich bei 66.150 Euro brutto (monatlich 5.512,50 Euro). 2024 waren es 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich berechnet. Sie markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Das Einkommen, das darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich. 2025 beläuft sie sich auf 73.800 Euro (monatlich 6.150 Euro). 2024 lag sie bei 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Wer mehr als diesen Beitrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.


2. Krankenkassenbeiträge steigen


Im kommenden Jahr werden auch die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen steigen. Zurzeit liegt der all­gemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse für sich festlegen kann. Wie das Bundesgesundheitsministerium bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem der Höchstbeitrag. Versicherte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, und Versicherte, die eine Gehaltserhöhung bekommen, haben deshalb 2025 erkennbar höhere Krankenkassenbeiträge.


3. Pflegeversicherungsbeiträge steigen


Auch die Beiträge für die soziale Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlich Versicherten. Die Beiträge für Kinderlose steigen von 4 auf 4,2 Prozent.


4. Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung

 


Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, beispielsweise das Pflegegeld sowie die Leistungen für Tages-, Nacht- und Verhinderungspflege, werden zum 1. Januar um 4,5 Prozent angehoben. Ab Juli werden zudem die Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Betroffene erhalten damit einen Gesamtbetrag von 3.539 Euro pro Jahr für beide Leistungen. Das ermöglicht Antragstellern einen flexibleren Einsatz des Budgets.


5. Leistungen für Pflegebedürftige


Die Leistungen für Pflegebedürftige zu Hause und in Heimen steigen aber auch. Zum 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegekassen um 4,5 Prozent angehoben, wie noch eine Reform der Ampelkoalition von 2023 festlegte. Damit reduzierten sich selbst zu tragende Pflege-Ausgaben, erläuterte das Bundesgesundheitsministerium. Eine grundlegende Reform der Pflegefinanzen wird aber zum Wahlkampfthema.
Beiträge I: Bei der Pflegeversicherung schlagen steigende Milliardenausgaben ins Kontor. Um ihre Zahlungsfähigkeit für das neue Jahr abzusichern, beschloss die Bundesregierung die nächste Beitragserhöhung, nachdem die Beiträge zuletzt im Sommer 2023 angehoben worden waren. Zum 1. Januar 2025 kommt nun ein Aufschlag von 0,2 Prozentpunkten. Dabei geht der im Beitrag enthaltene Arbeitgeberanteil von zuletzt 1,7 Prozent auf 1,8 Prozent hoch. Einbringen soll das insgesamt jährliche Mehreinnahmen von 3,7 Milliarden Euro.
Beiträge II: Für Versicherte ist der Beitrag nicht gleich, sondern es gibt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Staffelung je nach Kinderzahl. Bei einem Kind sind es künftig 3,6 Prozent des Bruttolohns und für Menschen ohne Kinder 4,2 Prozent. Für größere Familien greifen Abschläge bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Mit zwei Kindern liegt der Beitrag künftig bei 3,35 Prozent, mit drei Kindern bei 3,1 Prozent, mit vier bei 2,85 Prozent und mit fünf und mehr Kindern bei 2,6 Prozent. Ist ein Kind älter als 25, entfällt „sein“ Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit heraus, gilt der Ein-Kind-Beitrag.
Pflegeleistungen: Die Leistungsausgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung sind bereits auf mehr als 50 Milliarden Euro jährlich gestiegen. Nun kommt zum 1. Januar 2025 für alle Pflegeleistungen eine Erhöhung von 4,5 Prozent. Insgesamt macht das laut Ministerium 1,8 Milliarden Euro mehr aus, die den Pflegebedürftigen direkt zur Verfügung stehen. Daneben zahlen Pflegebedürftige aber auch noch einen Eigenanteil für die reine Pflege und Betreuung. Denn die Pflegeversicherung trägt - anders als die Krankenversicherung - nur einen Teil der Kosten dafür.
Pflege zu Hause: Beim Pflegegeld, das zuvor lange nicht erhöht worden war, kommt nach einer ersten Anhebung Anfang 2024 jetzt die nächste: Je nach Pflegegrad beträgt es derzeit zwischen 332 und 947 Euro im Monat - künftig sind es zwischen 347 und 990 Euro. Pflegegeld bekommen Betroffene, die nicht in Einrichtungen leben. Sie können es frei verwenden, etwa für Betreuung. Daneben steigt unter anderem auch der „Entlastungsbetrag“, mit dem Hilfen im Haushalt oder fürs Einkaufen finanziert werden können, von 125 Euro auf 131 Euro im Monat. Daheim betreut werden laut Ministerium rund 4,4 Millionen Pflegebedürftige.
Pflege im Heim: Für rund 840.000 Pflegebedürftige in Heimen werden die Leistungen für die Pflege ebenfalls erhöht: bei Pflegegrad 2 von 770 Euro auf 805 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 von 1.262 Euro auf 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 von 1.775 Euro auf 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 von 2.005 Euro auf 2.096 Euro im Monat. Für den Rest der Pflegekosten wird ein Eigenanteil fällig, der seit Jahren steigt. Zur Entlastung gibt es Zuschläge, die Anfang 2024 erhöht wurden. Damit wird der Eigenanteil im ersten Jahr im Heim um 15 Prozent gedrückt, im zweiten um 30 Prozent, im dritten um 50 Prozent und ab dem vierten Jahr um 75 Prozent.


6. Die elektronische Patientenakte für alle kommt


Ab 15. Januar wird die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland flächendeckend eingeführt – zunächst in ausgewählten Modellregionen und dann ab Mitte Februar bundesweit. In der ePA werden alle wichtigen Infor­ma­tionen rund um die persönliche Gesundheit gespeichert und können den behandelnden Ärzten, Kranken­häusern und anderen Gesundheitsakteuren zur Verfügung gestellt werden. Das soll unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden und einen Arztwechsel erleichtern. Auch können die behandelnden Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten Wechselwirkungen leichter vermeiden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Wer sie nicht haben möchte, muss dies in einem Widerspruchsverfahren seiner Kranken­kasse mitteilen.


7. Kinderkrankentage


Auch 2025 gilt ein verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei meh­re­ren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Wäh­rend der Coronapandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelau­fen, wurde aber für 2024 und 2025 verlängert.


8. Krankschreibung per Telefon


Eine Krankschreibung ist grundsätzlich auch per Telefon möglich.


9. Amalgam ab Januar für Zahnfüllungen verboten


Auf Beschluss der EU darf ab Januar Amalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.


10. Vereinfachte Prüfungen für Digitale Gesundheitsanwendungen


Ab dem 1. Januar müssen Hersteller die Informationssicherheit digitaler Gesundheitsanwendungen nicht mehr in einem aufwendigen Verfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüfen. Sie sind künftig lediglich zur Vorlage eines Zertifikats über die Erfüllung der Anforderungen an die Informationssicherheit verpflichtet.


11. Krankenhausreform


Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz tritt ab 2025 schrittweise in Kraft. In Abstimmung mit der Bundesärztekammer beginnt die wissenschaftliche Erprobung eines Personalbemessungsinstruments für Ärzte im Krankenhaus. Um zu prüfen, ob auch für weitere Berufsgruppen wie Hebammen oder Physiotherapeuten ein solches Instrument notwendig ist, soll bis September eine Kommission eingesetzt werden. Die Kosten der Krankenhäuser von Tarifsteigerungen für das Personal im Krankenhaus werden einschließlich der bereits 2024 wirksam gewordenen Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen voll refinanziert. Bis Ende 2026 sollen die Bundesländer den Krankenhäusern Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen, und 2027 bis 2028 wird das Finanzierungssystem umgestellt.


12. Orientierungswert


Eine Forderung, die die Krankenhäuser seit langem anmahnen, wird nun umgesetzt: Bei der Ermittlung der Ober­grenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütungen wird, anstelle des anteiligen Orientierungswerts, nun der volle Orientierungswert zu Grunde gelegt. Damit ergeben sich für die Krankenhäuser Steigerungs­möglich­keiten bei den Einnahmen im stationären Bereich.


13. Änderungen bei der Pflegeausbildung


Zum 1. Januar treten wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft. In der hochschulischen Pflegeausbildung werden zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten der Pflegekräfte in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz vermittelt.


14. Digitale strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes

 


Bis zum 31. März 2025 soll der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegungen zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen treffen. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizin­wesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden DMP angeboten werden.


15. Assistierte Telemedizin in Apotheken


Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können dann etwa Patienten in Apotheken zu ambu­lanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem können dann Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.


16. Weitere Implantate und Prothesen im Implantateregister


Zum 1. Januar 2025 nimmt das Implantateregister Deutschland (IRD) den Vollbetrieb auch für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate auf. Durch die Änderung werden die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, Implantationen in Bezug auf die genannten Implantattypen an das IRD zu melden.
Das Register dient der Informationsgewinnung über die Qualität und der Qualitätssicherung der Implantate und der implantationsmedizinischen Versorgung in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen. Mit den Endo­prothesen an Hüfte und Knie werden die mit jährlich 280.000 und 200.000 Operationen zahlenmäßig bedeu­tendsten Implantattypen erfasst.


17. Zugang zur Übergangspflege wird erweitert


Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX ausgeschöpft werden. Diese Regelung entfällt, sodass Übergangspflege von Anfang erbracht werden kann.


18. Forschungsanreize bei Preisbildung von Arzneimitteln (Teile des Medizinforschungsgesetzes)

 


Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland werden Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen („Leitplanken“ aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet.
Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.


 


© DOPANET Wissen & Kommunikation, 
5. Januar 2025


 

 


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